Statuten (PDF) |
Art. 0 Formelles
Für sämtliche Personenbezeichnungen wird im Folgenden die männliche Form verwendet.
Art. 1 Name
Unter dem Namen Arbeitnehmervereinigung Oberegg (AVO) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 & ff ZGB.
Art. 2 Sitz
Sitz der AVO ist Oberegg / AI.
Art. 3 Zweck und Mittel
Die Arbeitnehmervereinigung bezweckt:
-Die politischen, beruflichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Arbeitnehmer zu
wahren.
-Die berufliche Zusammenarbeit und die kollegialen Beziehungen zu fördern und zu pflegen.
-Wahlvorschläge oder Empfehlungen zu Ersatz- und Neuwahlen im Kanton, im Bezirk, der Schul-
und Kirchgemeinde und anderen Gemeinwesen zu unterbreiten.
-Stellungnahmen und Abstimmungsempfehlungen zu Sachgeschäften abzugeben.
-Über Vorlagen zu orientieren.
Art. 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist im Normalfall identisch mit dem Vereinsjahr.
B Mitgliedschaft
Art. 5 Arten der Mitgliedschaft
Die AVO kennt folgende Mitgliedschaften:
a) Aktivmitglieder
b) Ehrenmitglieder
Art. 6 Aktivmitglieder
Aktivmitglied kann jeder Arbeitnehmer mit Wohnsitz in 9413 Oberegg/AI werden. Die Mitgliedschaft ist auf die AVO als örtliche, politische Interessensgruppe beschränkt. Mitglied wird man durch die Bezahlung des von der Hauptversammlung festgelegten Jahresbeitrages.
Art. 7 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied durch Beschluss der Hauptversammlung kann ernannt werden, wer sich um die AVO besonders verdient gemacht hat.
Art. 8 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt mit Wohnsitznahme ausserhalb des Bezirkes Oberegg/AI, mit dem offiziellen Austritt oder mit dem Ausschluss. Tritt ein Mitglied aus, so ist dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Art. 9 Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Statuten verstösst oder die Interessen des Vereins schädigt. Ein Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Ein Ausschlussentscheid kann vom Betroffenen an die nächste Hauptversammlung weitergezogen werden. Letztere entscheidet endgültig.
Art. 10 Annahme einer Wahl
Jedes Mitglied ist zur Annahme einer Wahl als Vorstandsmitglied für mindestens zwei Jahre verpflichtet.
C Organe
Art. 11 Organe
Die Organe der AVO sind:
a) Hauptversammlung
b) ausserordentliche Hauptversammlung
c) Mitgliederversammlung
d) Vorstand
e) Rechnungsrevisoren
Art. 12 Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der AVO. In der Regel findet die ordentliche Hauptversammlung im April statt. Sie hat im Wesentlichen folgende Geschäfte zu erledigen:
- Abnahme von Protokollen
- Jahresberichte
- Rechnungsablage und Revisorenbericht
- Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Budget und Festsetzung des Jahresbeitrages
- Jahresprogramm
- Statutenänderungen
- Ehrungen
- Wünsche, Anregungen und Anträge an den Vorstand
Über Geschäfte, welche auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, kann die Hauptversammlung nicht befinden. Ausnahmen können mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Art. 13 Die ausserordentliche Hauptversammlung
Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen, oder kann von einem Fünftel der Mitglieder auf schriftlichem Wege verlangt werden. Dies unter Angabe der zu behandelnden Traktanden. Die Einladung zur ausserordentlichen Hauptversammlung hat spätestens zehn Tage vor deren Durchführung schriftlich zu erfolgen.
Art. 14 Mitgliederversammlung
Eine Versammlung der Mitglieder findet statt:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, welche nicht gemäss Statuten in der Kompetenz der Hauptversammlung liegen. Ebenfalls behandelt sie aktuelle Fragen und Probleme. Die Entscheide der Mitgliederversammlung sind verbindlich.
Art. 15 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Es sind dies Präsident, Aktuar, Kassier und zwei Beisitzer. Der Vizepräsident wird vom Vorstand gewählt.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung im Sinne der Statuten und der an der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse.
Der Präsident führt gemeinsam mit dem Aktuar oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.
Bei Vakanzen im Präsidium und bei Verhinderung des Präsidenten führt der Vizepräsident zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift kollektiv zu zweien.
Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Art. 16 Die Rechnungsrevisoren
An der Hauptversammlung werden zwei Revisoren gewählt. Sie überprüfen die Rechnung und stellen über den Befund schriftlich Bericht und Antrag.
Art. 17 Rücktritte
Rücktritte sind bis spätestens 1. März dem Präsidenten schriftlich bekannt zu geben.
Art. 18 Einladungen
Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich 14 Tage im Voraus.
Art. 19 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen bedürfen des einfachen Mehrs der anwesenden Mitglieder. Für Statutenänderungen sind 2/3 der anwesenden Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet normalerweise das offene Handmehr. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder muss die Abstimmung oder Wahl geheim durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen die Rechnungsrevisoren das Stimmbüro.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Rückkommensanträge auf bereits getätigte Wahlen und Abstimmungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
Art. 20 Anträge
Anträge von Mitgliedern an die Hauptversammlung sind schriftlich und begründet bis spätestens
1. März dem Präsidenten einzureichen.
D Finanzen
Art. 21 Einnahmen
Der AVO stehen an Einnahmen zur Verfügung:
a) Jahresbeiträge
b) Erträge des Vermögens
c) Freiwillige Zuwendungen
Art. 22 Ausgaben
Der Vorstand verfügt über die Ausgabenkompetenz für die laufenden Angelegenheiten.
E Schlussbestimmungen
Art. 23 Haftung
Für die Verpflichtungen der AVO haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.
Art. 24 Zusammenarbeit
Der Verein kann die Zusammenarbeit mit gleichen oder ähnlichen Organisationen des Kantons Appenzell Innerrhoden oder auch ausserhalb des eigenen Kantons suchen und fördern.
Art. 25 Besonderes
In allen, in diesen Statuten nicht genannten Fällen entscheidet der Vorstand. Diese Entscheide können an die folgende Hauptversammlung appelliert werden. Letztere entscheidet sodann endgültig.
Art. 26 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 2/3 Mehrheit einer Hauptversammlung erfolgen.
Nach beschlossener Auflösung geht das Vermögen an die Bezirkskanzlei als Treuhänderin zur Verwaltung über, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Ziel und Zweck gebildet hat.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Statuten sind von der Hauptversammlung vom 5. April 1993 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 21. Mai 1977.
Oberegg, 22. Januar 2015
Für den Vorstand der Arbeitnehmervereinigung Oberegg:
Der Präsident: Der Aktuar:
Thomas Knechtle Markus Blatter
Für sämtliche Personenbezeichnungen wird im Folgenden die männliche Form verwendet.
Art. 1 Name
Unter dem Namen Arbeitnehmervereinigung Oberegg (AVO) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 & ff ZGB.
Art. 2 Sitz
Sitz der AVO ist Oberegg / AI.
Art. 3 Zweck und Mittel
Die Arbeitnehmervereinigung bezweckt:
-Die politischen, beruflichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Arbeitnehmer zu
wahren.
-Die berufliche Zusammenarbeit und die kollegialen Beziehungen zu fördern und zu pflegen.
-Wahlvorschläge oder Empfehlungen zu Ersatz- und Neuwahlen im Kanton, im Bezirk, der Schul-
und Kirchgemeinde und anderen Gemeinwesen zu unterbreiten.
-Stellungnahmen und Abstimmungsempfehlungen zu Sachgeschäften abzugeben.
-Über Vorlagen zu orientieren.
Art. 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist im Normalfall identisch mit dem Vereinsjahr.
B Mitgliedschaft
Art. 5 Arten der Mitgliedschaft
Die AVO kennt folgende Mitgliedschaften:
a) Aktivmitglieder
b) Ehrenmitglieder
Art. 6 Aktivmitglieder
Aktivmitglied kann jeder Arbeitnehmer mit Wohnsitz in 9413 Oberegg/AI werden. Die Mitgliedschaft ist auf die AVO als örtliche, politische Interessensgruppe beschränkt. Mitglied wird man durch die Bezahlung des von der Hauptversammlung festgelegten Jahresbeitrages.
Art. 7 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied durch Beschluss der Hauptversammlung kann ernannt werden, wer sich um die AVO besonders verdient gemacht hat.
Art. 8 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt mit Wohnsitznahme ausserhalb des Bezirkes Oberegg/AI, mit dem offiziellen Austritt oder mit dem Ausschluss. Tritt ein Mitglied aus, so ist dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Art. 9 Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Statuten verstösst oder die Interessen des Vereins schädigt. Ein Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Ein Ausschlussentscheid kann vom Betroffenen an die nächste Hauptversammlung weitergezogen werden. Letztere entscheidet endgültig.
Art. 10 Annahme einer Wahl
Jedes Mitglied ist zur Annahme einer Wahl als Vorstandsmitglied für mindestens zwei Jahre verpflichtet.
C Organe
Art. 11 Organe
Die Organe der AVO sind:
a) Hauptversammlung
b) ausserordentliche Hauptversammlung
c) Mitgliederversammlung
d) Vorstand
e) Rechnungsrevisoren
Art. 12 Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der AVO. In der Regel findet die ordentliche Hauptversammlung im April statt. Sie hat im Wesentlichen folgende Geschäfte zu erledigen:
- Abnahme von Protokollen
- Jahresberichte
- Rechnungsablage und Revisorenbericht
- Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Budget und Festsetzung des Jahresbeitrages
- Jahresprogramm
- Statutenänderungen
- Ehrungen
- Wünsche, Anregungen und Anträge an den Vorstand
Über Geschäfte, welche auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, kann die Hauptversammlung nicht befinden. Ausnahmen können mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Art. 13 Die ausserordentliche Hauptversammlung
Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen, oder kann von einem Fünftel der Mitglieder auf schriftlichem Wege verlangt werden. Dies unter Angabe der zu behandelnden Traktanden. Die Einladung zur ausserordentlichen Hauptversammlung hat spätestens zehn Tage vor deren Durchführung schriftlich zu erfolgen.
Art. 14 Mitgliederversammlung
Eine Versammlung der Mitglieder findet statt:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, welche nicht gemäss Statuten in der Kompetenz der Hauptversammlung liegen. Ebenfalls behandelt sie aktuelle Fragen und Probleme. Die Entscheide der Mitgliederversammlung sind verbindlich.
Art. 15 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Es sind dies Präsident, Aktuar, Kassier und zwei Beisitzer. Der Vizepräsident wird vom Vorstand gewählt.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung im Sinne der Statuten und der an der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse.
Der Präsident führt gemeinsam mit dem Aktuar oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.
Bei Vakanzen im Präsidium und bei Verhinderung des Präsidenten führt der Vizepräsident zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift kollektiv zu zweien.
Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Art. 16 Die Rechnungsrevisoren
An der Hauptversammlung werden zwei Revisoren gewählt. Sie überprüfen die Rechnung und stellen über den Befund schriftlich Bericht und Antrag.
Art. 17 Rücktritte
Rücktritte sind bis spätestens 1. März dem Präsidenten schriftlich bekannt zu geben.
Art. 18 Einladungen
Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich 14 Tage im Voraus.
Art. 19 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen bedürfen des einfachen Mehrs der anwesenden Mitglieder. Für Statutenänderungen sind 2/3 der anwesenden Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet normalerweise das offene Handmehr. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder muss die Abstimmung oder Wahl geheim durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen die Rechnungsrevisoren das Stimmbüro.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Rückkommensanträge auf bereits getätigte Wahlen und Abstimmungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
Art. 20 Anträge
Anträge von Mitgliedern an die Hauptversammlung sind schriftlich und begründet bis spätestens
1. März dem Präsidenten einzureichen.
D Finanzen
Art. 21 Einnahmen
Der AVO stehen an Einnahmen zur Verfügung:
a) Jahresbeiträge
b) Erträge des Vermögens
c) Freiwillige Zuwendungen
Art. 22 Ausgaben
Der Vorstand verfügt über die Ausgabenkompetenz für die laufenden Angelegenheiten.
E Schlussbestimmungen
Art. 23 Haftung
Für die Verpflichtungen der AVO haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.
Art. 24 Zusammenarbeit
Der Verein kann die Zusammenarbeit mit gleichen oder ähnlichen Organisationen des Kantons Appenzell Innerrhoden oder auch ausserhalb des eigenen Kantons suchen und fördern.
Art. 25 Besonderes
In allen, in diesen Statuten nicht genannten Fällen entscheidet der Vorstand. Diese Entscheide können an die folgende Hauptversammlung appelliert werden. Letztere entscheidet sodann endgültig.
Art. 26 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 2/3 Mehrheit einer Hauptversammlung erfolgen.
Nach beschlossener Auflösung geht das Vermögen an die Bezirkskanzlei als Treuhänderin zur Verwaltung über, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Ziel und Zweck gebildet hat.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Statuten sind von der Hauptversammlung vom 5. April 1993 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 21. Mai 1977.
Oberegg, 22. Januar 2015
Für den Vorstand der Arbeitnehmervereinigung Oberegg:
Der Präsident: Der Aktuar:
Thomas Knechtle Markus Blatter